Anlieferung von Rückbaumaterial aus kerntechnischen Anlagen

Anlieferung von Rückbaumaterial aus kerntechnischen Anlagen

Fragen und Antworten zu diesem komplexen Themenfeld

In Baden-Württemberg gibt es drei Rückbauprojekte von kerntechnischen Anlagen: Obrigheim (Neckar-Odenwald-Kreis), Neckarwestheim (Landkreise Heilbronn und Ludwigsburg), Philippsburg und Eggenstein-Leopoldshafen (Landkreis Karlsruhe). Der Landkreis Karlsruhe verfügt über keine eigene Deponie zur Entsorgung der freigemessenen Abfälle, sondern hat stattdessen einen Kooperationsvertrag mit dem Enzkreis zur Mitnutzung der Deponie „Hamberg“ in Maulbronn – der aktuelle Ausbaustand dieser Deponie jedoch reicht für das anfallende Material nicht aus. Freigemessene Abfälle gelten als konventionelle Abfälle und könnten wie normaler Bauschutt auf geeigneten Deponien entsorgt werden.

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, das ursprünglich sogar eine zwangsweise Zuweisung an einzelne Deponien geprüft hat, ist deshalb Ende 2022 vertraulich auf den Neckar-Odenwald-Kreis mit der Frage zugekommen, ob man sich eine freiwillige Beteiligung an einer Gesamtlösung vorstellen könnte. Nach umfangreichen Abstimmungen und Verhandlungen hat Ende Februar 2025 der Aufsichtsrat der AWN den Vereinbarungen einstimmig zugestimmt. Vorausgegangen waren auch Abstimmungen in verschiedenen kommunalpolitischen Gremien.

Die vom Landkreis- und Städtetag unter Mitwirkung des Umweltministeriums erarbeitete und im Sommer 2015 vorgestellte Handlungsanleitung stellt sicher, dass nur spezifisch freigemessener Abfall, der zweifelsfrei für die Entsorgung auf einer Deponie aus dem Atomgesetz und dem Strahlenschutz entlassen wurde, an Deponien angeliefert wird. Es findet eine lückenlose Kontrolle durch einen vom UM bestimmten Sachverständigen (z. B. TÜV) statt. Für die Deponiebetreiber besteht die Möglichkeit, mit eigenen Gutachtern Kontrollmessungen durchzuführen. Bei der Handlungsanleitung eingebundene Deponien in Baden-Württemberg nehmen Rückbaumaterial nur an, wenn nach der Handlungsanleitung verfahren wurde – dies ist zwischen allen Beteiligten so festgelegt.

Zwischenzeitlich wurden in der Tagespresse einige Beiträge zu diesem Thema veröffentlicht. Verschiedene Inhalte oder Zitate stimmen nicht mit dem aktuellen Stand der Wissenschaft überein. Die AWN hat diese Fragen mit dem ÖKO-Institut e. V., Dr. Veronika Ustohalova, Nukleartechnik & Anlagensicherheit, Mitglied der Strahlenschutzkommission, die das Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz berät, besprochen und geht nachfolgend darauf ein:

Die Messverfahren (für den Freimessvorgang) beruhen auf Annahmen, die 30 Jahre alt sind

Die Messeinrichtungen müssen die Anforderungen der DIN ISO 11929, der aktuellen DIN 25457 Teil 1 und der neuen Strahlenschutzverordnung von 2018 §35/§36 und §58 zur Durchführung von Entscheidungsmessungen erfüllen - es sind somit AKTUELLE Verordnungen.

Nach aufwändigen Laborvoruntersuchungen, bei denen Höhe der möglichen Kontamination u. die Materialbeschaffenheit ermittelt werden, wird entschieden, ob das Material für die spezifische Freigabe zur Deponierung geeignet ist - dieses Material wird dann „neu“ vermessen. In der Freimessanlage erfolgt die Gammaspektrometrie für eine mögliche Berücksichtigung der Alpha-, Beta und Gammastrahler.

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