Fragen und Antworten
Der Ausstieg aus der Kernenergie im Rahmen der Energiewende ist ein gesamtgesellschaftlicher Konsens und der damit verbundene Rückbau von Anlagen somit eine gemeinschaftliche Aufgabe.
Das Kernkraftwerk Obrigheim (KWO) ist bereits seit 2005 stillgelegt und wird rückgebaut. Dieser Rückbau soll bis ca. 2025 abgeschlossen sein.
Bezüglich des Einbaus von Rückbaumaterial in Deponien gibt es zahlreiche Fragen. Die AWN will die Bevölkerung qualifiziert informieren. In der nachfolgenden „FAQ-Liste“ sind die am häufigsten gestellten Fragen aufgeführt und beantwortet. Die Liste wurde in Zusammenarbeit mit einem unabhängigen Fachmann, Herrn Christian Küppers vom Öko-Institut Darmstadt, verfasst. Er ist unter anderem Mitglied der Strahlenschutzkommission (SSK) des Bundesumweltministeriums und ein ausgewiesener Fachmann im Bereich Umgang und Entsorgung von radioaktiven Stoffen.
Für weitere Fragen hat die AWN eine spezielle Mailadresse eingerichtet: Unter
Bitte geben Sie für Rückfragen Ihren Namen mit Anschrift sowie die Telefon-Nummer an. Diese Angaben werden selbstverständlich vertraulich behandelt, die FAQ-Liste wird ohne Namen geführt. Die Beantwortung der Fragen kann einige Tage in Anspruch nehmen – bitte haben Sie dafür Verständnis. Die AWN bedankt sich für die konstruktive Mitarbeit!
Downloads:
Öko Institut e.V.: Stellungnahme zu konzept. Fragen / Abbau KWO661.81 k
FAQ-Liste
1. Warum lässt man die KKWs nicht einfach stehen?
Es wäre schlechter für Mensch und Umwelt: Aktuell ist die Technik und das qualifizierte Fachpersonal, das die Anlage kennt, für einen geordneten Rückbau in Deutschland vorhanden. Diese Kompetenz wird in gleichem Maße zurückgehen, wie die technische Nutzung der Kernenergie zurück gehen wird (Energiewende). Man sollte den künftigen Generationen keine KKW-Ruinen hinterlassen. Vorteile für die Umwelt: siehe auch nächster Punkt.
2. Welcher Abfall entsteht beim Rückbau eines KKWs?
Am Beispiel Obrigheim entstehen beim Rückbau insgesamt ca. 275.000 t Material. 91% davon sind nicht radioaktive Wertstoffe und Abfälle - diese kommen in den konventionellen Stoffkreislauf (Straßenbau, Metallrecycling) oder werden beseitigt. Weitere 7% werden nach der uneingeschränkten Freimessung ebenfalls dem konventionellen Stoffkreislauf zugeführt. 1% werden zweckgerichtet freigemessen für den Einbau auf Deponien (Radioaktivität nach dem de-minimis Konzept: max. 0,5% der ohnehin vorhandenen natürlichen Strahlung). Über Jahrhunderte hinweg bieten geordnete Deponien in Bezug auf Grundwasserschutz besseren Schutz als das „freie Gelände“ eines KKWs. Zudem steht das KKW-Gelände schneller für eine Folgenutzung zur Verfügung (Flächenverbrauch). Nur 1% sind radioaktives Material für die Einlagerung in Zwischen- und Endlager.
3. Was heißt de-minimis-Konzept?
Allgemeines Rechtsprinzip, nach dem Bagatellen nicht in einer Norm geregelt werden: “de minimis non curat lex“ (Das Gesetz kümmert sich nicht um Kleinigkeiten). Als international anerkannter Maßstab für die Unbedenklichkeit hinsichtlich der zu unterstellenden Wirkung niedriger Strahlendosen gilt ein Dosiswert von „einigen“ 10 Mikro-Sievert. In Deutschland ist festgelegt, dass eine Dosis im Bereich von 10 Mikro-Sievert pro Jahr nicht überschritten werden darf, weder bei Fahrern von Transporten, noch bei Deponiearbeitern noch bei Anwohnern. Die Dosis bezieht sich nicht auf einzelne Chargen, sondern auf die Gesamtmenge aller Anlieferungen sowohl in Jahresfrist als auch bis zur Schließung der Deponie.
4. Wieviel Rückbaumaterial für die Einlagerung in Deponien fällt beim KWO an?
Gesamt ca. 2.500–3.000 t, aufgeteilt in Jahresmengen von ca. 300-600 t.
5. Ist dieses Material radioaktiv?
Im physikalischen Sinne sind praktisch alle Abfälle radioaktiv, vor allem aufgrund natürlicher radioaktiver Stoffe. Rechtlich wird unterschieden zwischen radioaktiven Abfällen, die im Hinblick auf ihre Radioaktivität speziell beseitigt werden müssen, und nicht radioaktiven Abfällen, die unter das normale Kreislaufwirtschaftsgesetz fallen. Generell dürfen normale Deponien (z. B. Sansenhecken in Buchen) keine im rechtlichen Sinne radioaktiven Abfälle einbauen. Somit darf ausschließlich Material angeliefert werden, das nach dem de-minimis-Konzept freigemessen ist nicht mehr als radioaktiv gilt. Die Grenze zwischen radioaktiven und nicht radioaktiven Abfällen wird so gezogen, dass für die – ggf. erst nach Freigabe - nicht radioaktiven Abfälle keine Entsorgung über ein Endlager für radioaktive Abfälle zur Vermeidung radiologischer Risiken erforderlich ist.
6. Wie definieren sich die Grenzwerte für das De-minimis-Konzept?
Die ohnehin vorhandene natürliche Radioaktivität beträgt als Mittelwert in Deutschland rund 2.100 Mikro-Sievert / 2,1 Milli-Sievert (bestehend aus kosmischer und terrestrischer Strahlung sowie durch Einatmung des Gases Radon und seiner Folgeprodukte) pro Jahr. Die zivilisatorische Strahlenbelastung, zu der vor allem nuklearmedizinische Untersuchungen am Menschen gezählt werden, ist in Deutschland im Mittel über alle Menschen noch einmal ungefähr gleich hoch, betrifft aber nur einen relativ kleinen Personenkreis. Hinzu kommen noch Strahlenbelastungen z. B. durch Flugreisen (8 h auf 12 km Meereshöhe entspricht einer Strahlendosis von 40–100 Mikro-Sievert / 0,04–0,1 Milli-Sievert). Der Strahlungswert von Material, das auf Deponien abgelagert werden darf, ist nach dem sog. deutschen de-minimis-Konzept auf den niedrigen Wert von max. 10 Mikro-Sievert / 0,01 Milli-Sievert festgelegt, also 0,5% der ohnehin vorhandenen natürlichen Strahlung und kann lt. gesetzlicher Festlegung „außer Acht“ gelassen werden.
slider 7. Ist diese (wenn auch) geringe Strahlung gefährlich?
Man spricht hier von keiner Gefahr, sondern einem Risiko in einer gewissen Größe. Dieses Krebsrisiko wird als übliche Definition in einer Größenordnung von 1:10 Mio. pro Jahr dargestellt. Zum Vergleich: Die Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Unfalls (alle Bereiche) liegt in Deutschland bei ca. 1:5.000 pro Jahr, darin enthalten sind Verkehrsunfälle mit ca. 1:20.000 pro Jahr.
8. Wie wird die Strahlung des Materials im KKW gemessen?
Zunächst werden im KKW aufwändige Laboruntersuchungen an Materialproben durchgeführt, um festzustellen, welche Radionuklide in welcher Konzentration in den einzelnen Bereichen vorkommen. Anhand der Ergebnisse wird ein sog. Nuklidvektor für die ungünstigste Konstellation eines Bereichs im KKW festgelegt. Wenn dann in der „Freimessanlage“ routinemäßig die einfach nachzuweisenden Radionuklide gemessen werden, werden die schwer messbaren (insbesondere Alpha- und reine Beta-Strahler) anhand des jeweiligen Nuklidvektors hinzu gerechnet. Die Freigabe kann nur dann erfolgen, wenn für die Summe aller Nuklide des Nuklidvektors der Freigabewert eingehalten ist.
9. Führt die Messungen der Betreiber (EnBW) oder externe Stellen durch?
Die Messungen werden vom Betreiber durchgeführt und zusätzlich vollständig von einem unabhängigen und vom Umweltministerium beauftragen Sachverständigen (z. B. TÜV) überprüft. Zusätzlich kann der Deponiebetreiber einen eigenen Sachverständigen bestellen, der die Freimessungen stichprobenartig kontrollieren darf. Das Messgerät ist nicht beeinflussbar. Die Beurteilung der Messergebnisse und die darauffolgende Freigabe des Materials erfolgt durch das Umweltministerium B-W (Genehmigungsbehörde).
10. Kann man diese Messung vor Ort (z. B. Deponie) durchführen / nachvollziehen?
Nach Expertenmeinung wäre dies nur mit einem sehr großen Aufwand möglich. Grundvoraussetzung wäre ein abgeschirmtes Gebäude, da die vorhandene natürliche Radioaktivität das Messergebnis des eigentlichen Materials verfälschen würde. Die dazu notwendige Messeinrichtung ist relativ teuer und benötigt entsprechendes Fachpersonal für die Bedienung. Mit „einfachen“ Messverfahren könnte man beispielsweise lediglich extreme Überschreitungen der Freigabewerte nach oben erkennen. Schwer messbare Radionuklide, insbesondere Alpha- und reine Beta-Strahler, könnten nicht erkannt werden, da dazu der „Nuklidvektor“ (Definition weiter oben) jeder freigemessenen Charge bekannt sein müsste.
11. Wie viel darf über die Jahre in Deponien eingebaut werden?
Auch hier zählt das de-minimis-Konzept: Unter keinen Umständen darf die erlaubte Maximalstrahlung von 10 Mikro-Sievert überschritten werden. Da diese Berechnungen mit insgesamt sehr vorsichtigen Annahmen durchgeführt werden, ist i. d. R. von einer deutlichen Unterschreitung der Dosis von 10 Mikro-Sievert (=0,01 Milli-Sievert) auszugehen. Dies wird behördlich überwacht.
12. Müssen Deponien dieses Rückbaumaterial annehmen?
Im deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetz sind diese Abläufe sehr genau geregelt: Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur Verwertung verpflichtet. Der Vorrang der Verwertung entfällt, wenn die Abfallbeseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Parallel zu dieser Verwertungs- oder Beseitigungspflicht besteht für die öffentlich-rechtlichen Deponien eine Entsorgungs- und somit Annahmepflicht. Dadurch wird vermieden, dass Abfälle „irgendwo oder auf der Straße“ verbleiben, was für Mensch und Umwelt die schlechteste Lösung wäre.
13. Findet sich am Katzenbuckel (Waldbrunn, NOK) erhöhte Strahlung?
Im Internet trifft man immer wieder auf die Angabe (basierend auf eine Jahrzehnte alte Messung, die jedoch nie gegenkontrolliert wurde), dass im Bereich des Katzenbuckels eine Ortsdosisleistung durch natürliche terrestrische Strahlung von ca. 6.300 Mikro-Sievert pro Jahr vorherrschen würde. Die mittlere natürliche Dosis von terrestrischer Strahlung wird in Deutschland mit 500 Mikro-Sievert pro Jahr angenommen. In einem Fachbeitrag in der Fachzeitschrift „Strahlenschutz-Praxis“ aus dem Jahr 2004 wurde diese Behauptung aufgrund neuerer Messungen widerlegt. Hier wurde ein Wert von etwa 2.000 Mikro-Sievert pro Jahr bestätigt. Dieser Wert liegt jedoch immer noch deutlich über dem Durchschnittswert von 500 Mikro-Sievert pro Jahr. An anderen Orten gibt es noch höhere Werte, z. B. wurden im Regierungsbezirk Oberpfalz in Bayern über 3.000 Mikro-Sievert pro Jahr gemessen.
14. Wie viel radioaktive Strahlung geben Natursteine, z. B. Granit, ab?
Hier sind Vergleiche die anschaulichste Darstellung:
In Deutschland gilt eine Dosis im Bereich von 10 Mikro-Sievert pro Jahr als Obergrenze für Material aus KKWs, das in Deponien eingelagert werden darf. Diese Dosisbegrenzung gilt auch bei Deponie-Mitarbeitern, Fahrern usw., die direkten Kontakt mit diesem Material haben. Die Bevölkerung bekommt bei den beim Abbau von KKWs relevanten Radionukliden somit nur ein Bruchteil dieser ohnehin schon niedrigen Strahlung ab.
- Die Königstraße in Stuttgart ist mit Flossenbürger Granit gepflastert. Dieser Naturstein gibt eine natürliche radioaktive Strahlung (Radium 226 und seine Zerfallsprodukt, Gamma-Strahlung) ab. Eine Verweildauer von ca. 28 h auf diesen Granitplatten entspricht der Jahresdosis von 10 Mikro-Sievert
- Beim Kletter-Revier Schriesheim bei Heidelberg entspricht eine Verweildauer von ca. 18 h der Jahresdosis von 10 Mikro-Sievert
15. Welches Material strahlt mehr auf Deponien: Rückbaumaterial von KKWs oder Granit?
Würde pro Jahr ca. 100 Tonnen von Rückbaumaterial aus einem KKW eingelagert werden, könnte man hier von einer ähnlichen Strahlenbelastung wie bei der gleichen Menge an Naturstein (z. B. Granit mit einer hohen natürlichen Radioaktivität) ausgehen. Bei der Einlagerung von beispielsweise jeweils 300 oder 1.000 Tonnen pro Jahr würde vom Granit eine um den Faktor 5–10 höhere Strahlenbelastung ausgehen als vom Rückbaumaterial. Erklärung: Beide Materialien verfügen über eine ähnlich hohe Radioaktivität (siehe Werte bei 100 Tonnen Einlagerung), allerdings wird bei der Festlegung der Grenzwerte für Radioaktivität von Rückbaumaterial auch die angelieferte Jahresmenge berücksichtigt. Bei Mengen von 101–1.000 t darf das Material aus KKWs nur noch ca. 1/10tel der Strahlung aufweisen wie Material, das bis max. 100 Jahrestonnen an Deponien angeliefert wird.
16. Verringert „normaler“ Bauschutt auf Rückbaumaterial die radioaktive Strahlung?
Normaler Bauschutt wirkt sich positiv auf die Verringerung von Strahlung aus, die beispielsweise auf Deponiemitarbeiter treffen kann. Bei einer Abdeckung von ca. 2 – 3 m normalem Bauschutt auf Rückbaumaterial von KKWs kann man von einer Verringerung der Strahlung um mehr als den Faktor 100 (also auf weniger als 1%) ausgehen. Die Handlungsanleitung stellt sicher, dass bei der Entsorgung der freigemessenen Abfälle auf Deponien eine zusätzliche Radioaktivität im Umfeld der Deponie nicht feststellbar ist. Eine Freisetzung von radioaktiven Stäuben, die inhaliert werden könnten, wird vermieden, in dem die Abfälle nur in umschlossenen Verpackungen angeliefert werden dürfen und mit diesen deponiert werden.
17. Wie soll die landesweite Kommunikations- und Entsorgungsstrategie, angeregt vom Landkreistag, aussehen?
Das Thema „Kernkraft“ und „Radioaktivität“ kann bei vielen Menschen Ängste erzeugen. Ein Grund dafür ist, dass die Bevölkerung üblicherweise sehr wenig über dieses Thema weiß. Vor diesem Hintergrund soll die landesweite Kommunikationsstrategie folgende Punkte aufgreifen:
- Umfangreiche Information über Art, Umfang und Entsorgungsweg von Abfällen, die im Zuge des Rückbaus von KKWs entstehen
- Definition von Anforderungen in Bezug auf die Entsorgung dieser Abfälle
- Überwachungskonzept
18. Würden nur feste, oder auch flüssige Stoffe und Schlämme angeliefert?
Für eine Entsorgung angefragt bzw. vorgesehen wären nur feste Abfälle wie z. B. Bauschutt und Metalle. Die Deponie Sansenhecken verfügt aktuell über keine Zulassung für Metalle.
19. Würde das Material aus KKWs verpackt oder unverpackt angeliefert werden?
Derzeit wird auf Ebene das Landkreistages B-W von Deponie- und Strahlenschutzexperten gemeinsam eine Handlungsanleitung für Deponien erarbeitet. Ein Bestandteil dieser Handlungsanleitung ist, dass staubender Abfall grundsätzlich nur in geeigneten Verpackungen angeliefert werden darf.
20. Falls Fässer angeliefert würden - können diese durch Korrosion undicht werden?
Metallteile könnten in Metallfässern angeliefert werden. Das Fass wird hier lediglich als Verpackung eingesetzt und dient als Diebstahlschutz: Es soll verhindert werden, dass Metallteile entnommen und in den Wertstoffkreislauf gelangen könnten. Insofern wäre es unbedenklich, wenn das Fass nach dem Einbau in der Deponie durch Korrosion angegriffen würde.
21. Kann das freigemessene Material auch Plutonium, Strontium und andere Alpha- und Betastrahler enthalten?
Es dürfen auch Plutonium, Strontium etc. in den Abfällen enthalten sein. Das lässt sich auch nicht grundsätzlich ausschließen. Wichtig ist aber, dass die besonderen Eigenschaften dieser Radionuklide bei der Herleitung der nuklidspezifischen Freigabewerte berücksichtigt werden. So ist insbesondere auch die Anreicherung in Organen oder die Wirksamkeit von Alpha-Strahlung bei der Festlegung der Freigabewerte berücksichtigt worden.Die Freigabewerte für die Beseitigung von bis zu 1000 t im Jahr auf einer Deponie sind entsprechend für Sr-90 (Beta-Strahler) und Pu-239 (Alpha-Strahler) auch kleiner und somit strenger als für Co-60 und Cs-137 (beides Gamma-Strahler).
22. Gibt es für Deponiearbeiter oder auch für Besuchergruppen ein Risiko?
In Deutschland ist festgelegt, dass eine Dosis von 10 Mikro-Sievert pro Jahr nicht überschritten werden darf, weder bei Fahrern von Transporten, noch bei Deponiearbeitern noch bei Anwohnern. Die Dosis bezieht sich nicht auf einzelne Chargen, sondern auf eine theoretisch zulässige Gesamtmenge aller Anlieferungen sowohl in Jahresfrist als auch bis zur Schließung der Deponie. Vor diesem Hintergrund wird die effektive Dosis auf der Deponie Sansenhecken in Buchen deutlich geringer sein, da lediglich ein Bruchteil der theoretisch, gesetzlich möglichen Menge angeliefert werden wird. Für die Bevölkerung wird es somit keine Erhöhung der Strahlung geben. Selbst bei einer Verweildauer von einem Jahr an der Stelle der Deponieeinlagerung von 50.000 t Material würde die 10 Mikrosievert-Grenze durch die Strahlung der künstlichen Radionuklide dieses Abfalls noch nicht erreicht werden. Eingebaut sollen jedoch lediglich rund 2.500 t werden. Zum Vergleich: 28 h Verweildauer in der Stuttgarter Fußgängerzone, die mit dem Naturstein Flossenbürger-Granit gepflastert ist, entspricht der Dosis von 10 Mikrosievert. Somit besteht weder für Deponiemitarbeiter noch für Fremdfirmen oder Besuchergruppen ein Risiko.